Die Vermessung des Menschen an der Maschine: Die TRBS 1151 als Blaupause menschengerechter Arbeit
Einleitung: Wenn der Mensch zur Schnittstelle wird
In der industriellen Moderne war das Verhältnis zwischen Mensch und Maschine oft von Unterordnung geprägt. Der Mensch hatte sich zu fügen, der Takt des Fließbands diktierte den Rhythmus, die Konstruktion der Maschine bestimmte die Körperhaltung. Diese Ära ist – zumindest in der Theorie des Arbeitsschutzes – seit dem 21. März 2025 endgültig Geschichte. An diesem Tag trat die neugefasste Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1151 in Kraft, die im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) Nr. 10/11 vom 6. Mai 2025 veröffentlicht wurde .
Die TRBS 1151 mit dem Titel „Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel – physische und psychische Faktoren“ ist weit mehr als eine weitere Verwaltungsvorschrift im deutschen Regelungsdschungel. Sie ist das Ergebnis einer jahrzehntelangen Entwicklung, die den arbeitenden Menschen aus einer passiven Rolle befreit und ihn als aktiven, gestaltenden Faktor im Arbeitssystem begreift. Ihre Bedeutung liegt nicht nur in der juristischen Konkretisierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), sondern in einem fundamentalen Perspektivwechsel: Die Maschine muss sich dem Menschen anpassen, nicht umgekehrt.
Dieser Artikel unternimmt eine tiefgründige Analyse dieser Technischen Regel, zeichnet ihre historische Entwicklung nach, durchleuchtet ihre methodischen Kernstücke und wagt einen Blick in die Zukunft, in der die Schnittstelle Mensch-Maschine vor neuen Herausforderungen durch Künstliche Intelligenz und Cyber-Physische Systeme steht.
I. Historische Entwicklung: Von der Schutzverordnung zum ganzheitlichen Arbeitssystem
Die Pionierphase: Technikzentrierter Arbeitsschutz
Die Wurzeln der TRBS 1151 reichen zurück in eine Zeit, in der Arbeitsschutz vor allem Unfallverhütung bedeutete. Die Gewerbeordnung des 19. Jahrhunderts und die frühen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften fokussierten auf offensichtliche Gefahren: ungeschützte Transmissionen, mangelhafte Dampfkessel, fehlende Maschinenschutzeinrichtungen. Der Mensch wurde als potenziell zu schützendes Objekt betrachtet, nicht als Gestaltungsparameter.
Diese technikzentrierte Perspektive dominierte bis weit in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts. Maschinen wurden konstruiert, und anschließend suchte man nach Wegen, den Menschen vor ihren gefährlichsten Eigenschaften zu schützen. Die Ergonomie als Wissenschaft steckte noch in den Kinderschuhen.
Die Wende: Das Aufkommen der Ergonomie
Mit der zunehmenden Automatisierung und der Erkenntnis, dass viele Unfälle nicht auf technisches Versagen, sondern auf Überforderung oder Fehlbeanspruchung zurückgingen, vollzog sich ein Wandel. Die 1970er und 1980er Jahre brachten eine Fülle arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse hervor. Die Erkenntnis reifte, dass eine gut gestaltete Mensch-Maschine-Schnittstelle nicht nur Unfälle verhindert, sondern auch die Produktivität steigert und langfristige Gesundheitsschäden (wie die damals noch „Berufskrankheiten“ genannten Rückenleiden) vermeidet.
Die erste Fassung der TRBS 1151 aus dem August 2007 (GMBl 2007, S. 934 [Nr. 47]) trug dieser Entwicklung Rechnung, indem sie erstmals systematisch die „Ergonomischen und menschlichen Faktoren“ in den Blick nahm . Sie war ein Meilenstein, blieb jedoch in ihrer Struktur noch stark auf die physische Interaktion fokussiert.
Die Konsolidierung: Das Arbeitssystem als Modell
Die Neufassung von März 2015 (GMBl 2015, S. 340) brachte eine entscheidende konzeptionelle Erweiterung. Der Titel wurde ergänzt um den Begriff „Arbeitssystem“, und die Regel übernahm die bis heute gültige Systematik . Gleichzeitig wurde die damalige TRBS 2210 „Gefährdungen durch Wechselwirkungen“ aufgehoben und ihr Regelungsgehalt in die neue TRBS 1151 integriert . Dies war ein bedeutender Schritt: Nicht mehr nur die direkte Schnittstelle Mensch-Maschine war Gegenstand, sondern das gesamte Geflecht von Wechselwirkungen zwischen Menschen, Arbeitsmitteln, Arbeitsgegenständen, Arbeitsumgebung und Organisation.
Der aktuelle Stand: Die Integration psychischer Faktoren
Die aktuellste Fassung vom März 2025, veröffentlicht im Mai 2025, führt diesen Weg konsequent fort. Der Titel wurde erneut modifiziert auf „physische und psychische Faktoren“ . Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass psychische Belastungen in der modernen Arbeitswelt nicht mehr als Randphänomen betrachtet werden können. Die TRBS 1151 von 2025 ist damit das erste Regelwerk, das psychische Faktoren gleichberechtigt neben physische stellt und operationalisierbar macht.
II. Die Architektur einer Technischen Regel: Systematik und Anwendungsbereich
Rechtsnatur: Die Vermutungswirkung
Um die TRBS 1151 richtig einzuordnen, muss man ihre besondere Rechtsnatur verstehen. Sie ist kein Gesetz im formellen Sinne, sondern eine „Technische Regel“. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) macht sie im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt, erarbeitet wird sie jedoch vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS), einem Gremium aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern, Ländern, Unfallversicherungsträgern und Wissenschaft .
Die entscheidende Bestimmung findet sich in der Präambel: „Bei Einhaltung dieser Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind“ . Dies ist die sogenannte Vermutungswirkung. Sie entlastet den Arbeitgeber im Schadensfall oder bei einer Betriebsprüfung: Wer die TRBS einhält, genügt in der Regel seinen Pflichten. Wählt er eine andere Lösung, muss er selbst nachweisen, dass damit mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz erreicht werden.
Der systematische Ort im Regelungskanon
Die TRBS 1151 steht nicht isoliert, sondern ist eingebettet in ein hierarchisches System. An ihrer Spitze steht die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) , insbesondere deren §§ 3 und 6 Absatz 1, die die allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung festlegen .
Auf einer zweiten Ebene konkretisiert die TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“ den allgemeinen Prozess der Gefährdungsbeurteilung . Die TRBS 1151 wendet diesen Prozess auf ihrem spezifischen Anwendungsfeld an: „Die Abschnitte 3 und 4 dieser Technischen Regel wenden dabei den Prozess der Gefährdungsbeurteilung, wie er in der TRBS 1111 beschrieben ist, an“ .
Damit ist die TRBS 1151 eine bereichsspezifische Konkretisierung der allgemeinen Regeln. Sie ist Teil einer umfangreichen Familie von Technischen Regeln, die von der TRBS 1000 (Allgemeines) über die TRBS 1112 (Instandhaltung) bis hin zu spezifischen Regeln für Aufzugsanlagen (TRBS 3121) oder Druckanlagen (TRBS 2141) reichen .
Anwendungsbereich: Was geregelt wird – und was nicht
Der Anwendungsbereich der TRBS 1151 ist präzise definiert, aber auch begrenzt. Sie gilt für die Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und befasst sich „insbesondere mit den Gefährdungen durch physische (körperliche) und psychische Belastungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel sowie mit den Anforderungen für die menschengerechte Gestaltung“ .
Wichtig ist die Abgrenzung: Die TRBS 1151 regelt nicht alle Gefährdungen, die von Arbeitsmitteln ausgehen können. Sie klammert bewusst eine Reihe von Gefährdungsfaktoren aus, die in anderen Regeln behandelt werden:
- Mechanische Gefährdungen
- Elektrische Gefährdungen
- Gefährdungen durch Dampf und Druck
- Brand- und Explosionsgefährdungen
- Thermische Gefährdungen
- Gefährdungen durch Lärm, Vibration, Strahlung
Diese Auslagerung ist kein Mangel, sondern Ausdruck einer arbeitsteiligen Regelungsstruktur. Für jede dieser spezifischen Gefährdungen existieren eigene Technische Regeln (z.B. TRBS 2111 für mechanische Gefährdungen, TRBS 2131 für elektrische, TRBS 2141 für Druck), die dann mit der TRBS 1151 zusammenwirken. Die Regel verweist explizit auf ein in Anhang 2 aufgelistetes Regelwerk, das diese spezifischen Anforderungen enthält .
III. Das Kernstück: Das Arbeitssystem und seine Wechselwirkungen
Die Definition des Arbeitssystems
Das zentrale Konzept der TRBS 1151 ist das Arbeitssystem. Es wird definiert als das Zusammenwirken mehrerer Elemente:
- Beschäftigte (der Mensch mit seinen Fähigkeiten und Grenzen)
- Arbeitsmittel (Maschinen, Werkzeuge, Geräte)
- Arbeitsgegenstand (das zu bearbeitende Material, das Werkstück)
- Arbeitsaufgabe (was getan werden soll)
- Arbeitsorganisation (Abläufe, Verfahren, Arbeitszeit)
- Arbeitsumgebung (räumliche und umweltbezogene Bedingungen)
Das kleinste Arbeitssystem bildet der einzelne Arbeitsplatz. Aber auch komplexe Fertigungsstraßen mit mehreren Beschäftigten sind Arbeitssysteme. Die Pointe dieser Definition liegt in der Betonung der Wechselwirkungen. Nicht die isolierte Betrachtung jedes Elements ist entscheidend, sondern ihr Zusammenspiel.
Die Systematik der Wechselwirkungen
Die TRBS 1151 (in der Tradition der aufgehobenen TRBS 2210) unterscheidet verschiedene Typen von Wechselwirkungen, die in den umfangreichen Anlagen mit konkreten Beispielen illustriert werden :
1. Wechselwirkungen zwischen Mensch und Arbeitsmittel:
Dies ist der klassische Kernbereich der Ergonomie. Hier geht es um die Gestaltung von Bedienelementen, Anzeigen, die körperliche Haltung bei der Arbeit, die Kräfte, die aufgewendet werden müssen. Die Anlage 2 liefert hierzu detaillierte Untersuchungsschemata für sitzende und stehende Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten mit hoher Informationsaufnahme (wie den Fahrerarbeitsplatz eines Abfallsammelfahrzeugs) .
2. Wechselwirkungen zwischen Arbeitsmittel und Arbeitsmittel:
Ein oft übersehener Gefährdungsbereich. Wenn mehrere Maschinen im Verbund arbeiten, können neue Gefahren entstehen, die keine der Maschinen für sich allein aufweist. Ein Beispiel aus Anlage 3: „Mechanische Gefährdung bei mehreren sich unabhängig voneinander bewegenden Arbeitsmitteln“ oder „Gefährdungen durch physikalische Einwirkung (elektromagnetisch) eines tragbaren Funkgeräts auf die Steuerung einer Maschine“ .
3. Wechselwirkungen zwischen Arbeitsmittel und Arbeitsgegenstand:
Der zu bearbeitende Gegenstand kann auf die Maschine zurückwirken. Anlage 4 zeigt dies eindrucksvoll: Beim Zerspanen von Werkstoffen entstehen Späne, die ihrerseits zur Gefahr werden können; elektrisch leitende Arbeitsgegenstände können bei unzureichender Isolierung zu Stromschlägen führen; korrodierende Materialien können Chlorgas freisetzen . Besonders instruktiv ist das Beispiel der thermischen Gefährdung durch Erosion: Der Arbeitsgegenstand beschädigt die Anlage, was wiederum zu gefährlichen Temperaturen führt.
4. Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung:
Die Umgebung, in der gearbeitet wird, ist kein neutraler Raum. Anlage 5 listet Szenarien auf, die zeigen, wie die Umgebung zur Gefahrenquelle wird: Quetschgefahr zwischen bewegten Maschinen und ortsfesten Gegenständen, Kippgefahr von Kränen durch Winddruck, elektrische Gefährdung durch Berühren von Freileitungen, Brandgefahr durch Beschädigung von Gasleitungen .
Diese Systematik der Wechselwirkungen ist das eigentliche analytische Herzstück der TRBS 1151. Sie zwingt den Arbeitgeber und die Fachkraft für Arbeitssicherheit, nicht linear zu denken, sondern vernetzt. Gefahren entstehen oft erst im Zusammenspiel – und genau dort müssen Schutzmaßnahmen ansetzen.
IV. Die Methodik: Vom Allgemeinen zum Konkreten
Der Prozess der Gefährdungsbeurteilung
Die TRBS 1151 beschreibt einen klaren, mehrstufigen Prozess zur Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen:
1. Ermittlung von Gefährdungen und Belastungen:
Im ersten Schritt müssen alle relevanten Faktoren erfasst werden. Dabei sind die verschiedenen Betriebszustände zu berücksichtigen: Normalbetrieb, Störungen, Reinigung, Wartung. Die Regel verlangt eine ganzheitliche Erfassung aller physischen und psychischen Belastungsfaktoren.
2. Beurteilung der Belastungen:
Hier kommen die in Anlage 1 aufgeführten Verfahren zum Einsatz. Die Regel schreibt keine bestimmte Methode vor, sondern nennt bewährte Beispiele.
3. Festlegung von Schutzmaßnahmen:
Basierend auf der Beurteilung sind Maßnahmen abzuleiten. Dabei gilt die arbeitschutzrechtliche Hierarchie: technische Maßnahmen vor organisatorischen vor personenbezogenen Maßnahmen.
4. Wirksamkeitskontrolle:
Die umgesetzten Maßnahmen müssen auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Ein einmal erstelltes Konzept reicht nicht aus; es muss leben.
5. Dokumentation:
Der gesamte Prozess ist zu dokumentieren. Dies dient nicht nur dem Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden, sondern auch als Grundlage für spätere Aktualisierungen.
Die Instrumente: Leitmerkmalmethoden und mehr
Die Anlage 1 der TRBS 1151 listet die zentralen Verfahren auf, mit denen physische und psychische Belastungen beurteilt werden können :
Für physische Belastungen:
- Leitmerkmalmethode Heben, Halten, Tragen: Entwickelt von Steinberg, Caffier und anderen in den 1990er Jahren, mehrfach validiert und überarbeitet. Sie erlaubt eine Screening-artige Bewertung von Lastenhandhabungen anhand von Faktoren wie Lastgewicht, Körperhaltung, Dauer und Häufigkeit .
- Leitmerkmalmethode Ziehen, Schieben: Das Pendant für horizontale Bewegungen von Lasten, etwa mit Hubwagen oder Rollbehältern .
- Leitmerkmalmethode Manuelle Arbeitsprozesse (LMM-MA): Die komplexeste der Methoden, entwickelt für Tätigkeiten mit hohen Wiederholungszahlen und einseitigen Belastungen, wie sie in der Montage oder der Lebensmittelverarbeitung vorkommen .
Für psychische Belastungen:
Die Regel verweist auf Instrumente wie das rechnergestützte Verfahren REBA (Pohlandt, Jordan, Rehnisch, Richter 1996), das eine psychologische Arbeitsbewertung ermöglicht . Zudem wird die DIN EN ISO 10075-2 genannt, die Gestaltungsgrundsätze bezüglich psychischer Arbeitsbelastung enthält .
Die Normen als Unterbau
Die TRBS 1151 steht nicht im luftleeren Raum, sondern ist eng mit einem dichten Netz von Normen verwoben. Das Literaturverzeichnis in Anlage 7 listet zentrale Dokumente auf :
- DIN EN ISO 6385: Grundsätze der Ergonomie für die Gestaltung von Arbeitssystemen – die „Mutter“ aller Ergonomie-Normen.
- DIN EN 894-1 bis -4: Sicherheit von Maschinen – Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen.
- DIN 33402-2: Ergonomie – Körpermaße des Menschen – Werte. Diese Norm liefert die anthropometrischen Daten, ohne die keine menschengerechte Gestaltung möglich ist.
- DIN 33408-1: Körperumrissschablonen für Sitzplätze – ein praktisches Werkzeug für die Konstruktion von Arbeitsplätzen.
Diese Verzahnung von Technischer Regel (öffentliches Recht) und Normung (privates technisches Regelwerk) ist charakteristisch für das deutsche Arbeitsschutzsystem. Die TRBS erklärt die Einhaltung bestimmter Normen zu einem geeigneten Weg, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
V. Die praktische Bedeutung für Unternehmen
Die Vermeidung von Ordnungswidrigkeiten und Haftungsrisiken
Die Nichtbeachtung der TRBS 1151 ist keine Ordnungswidrigkeit im engeren Sinne – schließlich ist die Regel selbst kein Gesetz. Aber sie ist der Maßstab dafür, was „nach dem Stand der Technik“ erforderlich ist. Wer die TRBS missachtet, setzt sich dem Vorwurf aus, nicht die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen zu haben. Im Falle eines Unfalls kann dies zu erheblichen haftungsrechtlichen Konsequenzen führen, sowohl strafrechtlich (Fahrlässigkeit) als auch zivilrechtlich (Schadensersatz).
Die Berufsgenossenschaften und staatlichen Aufsichtsbehörden orientieren sich bei ihren Prüfungen an den Technischen Regeln. Ein Unternehmen, das die Systematik der TRBS 1151 nicht umgesetzt hat, muss im Rahmen einer Betriebsprüfung mit Beanstandungen, Nachforderungen und im Extremfall mit Bußgeldern rechnen.
Wirtschaftlichkeit: Gute Ergonomie rechnet sich
Über die reine Compliance hinaus hat die Anwendung der TRBS 1151 handfeste wirtschaftliche Vorteile. Die „Kleine Ergonomische Datensammlung“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) dokumentiert seit Jahrzehnten, dass gut gestaltete Arbeitsplätze:
- die Produktivität steigern (weniger Fehler, schnellere Arbeitsabläufe)
- die Qualität verbessern (gleichmäßigere Arbeitsergebnisse)
- die Fluktuation senken (zufriedenere Mitarbeiter)
- die Fehlzeiten reduzieren (weniger muskoskeletale Erkrankungen)
- die Unfallzahlen verringern
Die Leitmerkmalmethoden ermöglichen es Unternehmen, Risiken frühzeitig zu erkennen, bevor sie zu teuren Ausfällen führen. Die Investition in ergonomisch gestaltete Arbeitsmittel amortisiert sich oft innerhalb weniger Monate.
VI. Aktuelle Herausforderungen und Zukunftsperspektiven
Die Integration der Digitalisierung
Die TRBS 1151 von 2025 ist zwar gerade erst in Kraft getreten, doch die technische Entwicklung schreitet unaufhaltsam voran. Die Digitalisierung der Arbeitswelt stellt neue Anforderungen an die Mensch-Maschine-Schnittstelle:
Kollaborative Robotik (Cobots):
Roboter, die ohne Schutzzäune direkt mit dem Menschen zusammenarbeiten, verändern die Schnittstelle fundamental. Die TRBS 1151 liefert mit ihrer Betonung der Wechselwirkungen die methodische Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung solcher Systeme, doch die konkreten Maßnahmen müssen ständig an neue Technologiegenerationen angepasst werden.
Vernetzte Arbeitssysteme:
Wenn Maschinen untereinander kommunizieren (Industrie 4.0, Internet der Dinge), entstehen neue Wechselwirkungen, die in den Beispielen der Anlagen noch nicht abgebildet sind. Die Systematik der TRBS 1151 ist jedoch flexibel genug, um auch solche neuartigen Konstellationen zu erfassen.
Die Herausforderung der psychischen Belastung
Die explizite Aufnahme der psychischen Faktoren in den Titel der Regel von 2025 ist ein wichtiges Signal. Allerdings ist die Operationalisierung psychischer Belastung ungleich schwieriger als die physischer Belastung. Während es für Heben und Tragen messbare Grenzwerte und validierte Methoden gibt, sind psychische Belastungen oft subjektiv und kontextabhängig.
Die in Anlage 1 genannten Verfahren wie REBA sind ein erster Schritt, aber bei weitem nicht ausreichend. Die kommenden Jahre werden zeigen, ob es gelingt, praktikable und rechtssichere Instrumente zur Beurteilung psychischer Belastungen zu entwickeln, die dem komplexen Phänomen gerecht werden, ohne es unzulässig zu vereinfachen.
Die Abgrenzungsproblematik zu TRBS 1115-1
Eine besondere Herausforderung für die Praxis ist die Abgrenzung zur TRBS 1115-1 „Cybersicherheit für sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen“ . Während die TRBS 1151 die Schnittstelle zwischen Mensch und Maschine in den Blick nimmt, betrifft die TRBS 1115-1 die Sicherheit der Maschinensteuerung gegen Cyberangriffe.
Die Überschneidungen sind offensichtlich: Eine kompromittierte Maschinensteuerung kann zu unerwarteten Bewegungen führen, die ihrerseits die Mensch-Maschine-Schnittstelle gefährden. Die TRBS 1151 behandelt solche Szenarien bereits ansatzweise, etwa in Anlage 3.3 (Beeinflussung einer Maschinensteuerung durch ein Funkgerät) . Die Zukunft wird zeigen, ob diese beiden Regelwerke stärker integriert werden müssen, um der zunehmenden Vernetzung Rechnung zu tragen.
VII. Fazit und Ausblick
Die TRBS 1151 ist weit mehr als ein weiteres Regelwerk im deutschen Arbeitsschutz. Sie ist die systematische Übersetzung einer humanistischen Grundhaltung in technische und organisatorische Anforderungen. Indem sie den Menschen in den Mittelpunkt des Arbeitssystems stellt und die vielfältigen Wechselwirkungen mit Arbeitsmitteln, Arbeitsgegenständen und Arbeitsumgebung analysiert, schafft sie die Grundlage für eine Arbeitsgestaltung, die sowohl sicher als auch produktiv ist.
Die Entwicklung von der technikzentrierten Unfallverhütung der Nachkriegszeit über die ergonomische Optimierung der 1980er Jahre bis hin zum systemischen Ansatz der Gegenwart spiegelt einen tiefgreifenden gesellschaftlichen Wandel wider: Arbeit soll nicht nur nicht schaden, sie soll den Menschen fördern und fordern, ohne ihn zu überfordern.
Die Neufassung von 2025 mit der expliziten Berücksichtigung psychischer Faktoren ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung. Doch die Arbeit ist nicht getan. Die fortschreitende Digitalisierung, die Künstliche Intelligenz und die zunehmende Vernetzung werden neue Fragen aufwerfen, die auch die TRBS 1151 nicht abschließend beantworten kann.
Ihr eigentlicher Wert liegt daher nicht in ihren Einzelbestimmungen, sondern in ihrer Systematik. Die Methode, Arbeitssysteme ganzheitlich zu betrachten und alle Wechselwirkungen zu analysieren, wird auch in Zukunft Bestand haben. Sie ist ein Werkzeug, das Unternehmen in die Lage versetzt, auf neue Herausforderungen zu reagieren – nicht durch blindes Befolgen von Vorschriften, sondern durch eigenständiges, systematisches Denken.
Die TRBS 1151 ist damit ein Dokument des aufgeklärten Arbeitsschutzes: Sie vertraut auf die Fähigkeit der Verantwortlichen, mit der richtigen Methode die richtigen Entscheidungen zu treffen. Und sie erinnert daran, dass das letztliche Ziel aller Technik der Mensch ist.
Quellen
- Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1151 „Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel – physische und psychische Faktoren“, Ausgabe März 2025, GMBl Nr. 10/11 vom 6. Mai 2025, S. 210
- Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1151 „Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel – Ergonomische und menschliche Faktoren, Arbeitssystem“, Ausgabe März 2015, GMBl 2015, S. 340
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): „Kleine Ergonomische Datensammlung“, hg. von W. Lange, A. Windel, TÜV Media (15. überarbeitete Auflage)
- Steinberg, U.; Caffier, G.; Mohr, D.; Liebers, F.; Behrendt, S.: „Modellhafte Erprobung des Leitfadens Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten“. Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Forschung, Fb 804. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1998
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI): „Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten“. LASI Veröffentlichung LV 9. 4. überarbeitete Auflage 2001
- Steinberg, U.; Behrendt, S.; Caffier, G.; Schultz, K.; Jakob, M.: „Leitmerkmalmethode Manuelle Arbeitsprozesse“. Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Forschung Projekt F1994. Dortmund/Berlin/Dresden 2007
- Steinberg, U.; Liebers, F; Klußmann, A; Gebhardt, Hj.; Rieger, M.A.; Behrendt, S.; Latza, U.: „Leitmerkmalmethode Manuelle Arbeitsprozesse 2011“. Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Forschung Projekt F2195. Dortmund/Berlin/Dresden 2012
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI): „Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Ziehen und Schieben von Lasten“. LASI Veröffentlichung LV 29. 2002
- Pohlandt, A.; Jordan, P.; Rehnisch, G.; Richter, P.: „REBA – Ein rechnergestütztes Verfahren für die psychologische Arbeitsbewertung und -gestaltung“. Zeitschrift für Arbeits- und Organisationspsychologie, 40, S. 63-74, 1996
- Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“, Ausgabe März 2018, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 874 [Nr. 41/42] (04.11.2024)
- Verzeichnis der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), umwelt-online
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