Die stille Revolution der Maschinensicherheit: Was sich 2027 wirklich ändert – und was nicht
Von DerSchneider
Einleitung
Es gibt Datumsangaben, die in der Geschichte der industriellen Sicherheitstechnik eine Zäsur markieren. Der 20. Januar 2027 ist ein solches Datum. An diesem Tag wird die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG endgültig aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2023/1230 ersetzt – ohne die Möglichkeit, wahlweise nach altem Recht zu verfahren . Was auf den ersten Blick wie ein formaler Akt der Rechtsvereinheitlichung wirkt, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als eine der tiefgreifendsten Veränderungen der Maschinensicherheit seit Jahrzehnten. Denn die neue Verordnung führt Anforderungen ein, die es in dieser Form bisher nicht gab: Schutz vor Korrumpierung – also der Manipulation von Software und Daten –, Regelungen für Steuerungen mit selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung maschinellen Lernens, und eine Marktbeobachtungspflicht, die die Risikobeurteilung von einem einmaligen Dokument zu einem fortlaufenden Prozess macht . Parallel dazu drängt der Cyber Resilience Act (CRA) mit eigenen, teils früheren Fristen in dieselbe Richtung: Die Meldepflichten nach Art. 14 CRA gelten bereits ab dem 11. September 2026 . Wer heute eine Maschine mit vernetzter Steuerung entwickelt, muss beide Regelwerke im Blick haben. Dieser Artikel ordnet die Veränderungen ein, trennt belastbare Fakten von offenen Fragen und zeigt, wo die tatsächlichen Herausforderungen für Hersteller liegen – jenseits der Paragraphen.
Die Maschinenverordnung: Kein Wahlrecht, aber eine Staffelung
Die entscheidende Neuerung gegenüber der alten Richtlinie ist der Wechsel der Rechtsform. Eine Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationalen Umsetzungsspielraum . Für Hersteller bedeutet das einerseits größere Rechtssicherheit, andererseits weniger Flexibilität bei der Auslegung. Die DGUV stellt ausdrücklich klar, dass es keine Übergangsphase mit Wahlfreiheit zwischen alter Richtlinie und neuer Verordnung gibt . Wer eine Maschine nach dem 20. Januar 2027 in Verkehr bringt, muss die Anforderungen der Verordnung erfüllen – unabhängig davon, wann die Entwicklung begonnen wurde.
Eine Differenzierung ist jedoch wichtig und wird in der Diskussion oft übersehen: Artikel 6 der Verordnung, der die sogenannten „Hochrisikomaschinen“ betrifft, gilt erst ab dem 20. Januar 2028 (Art. 52 Abs. 2 MVO) . Der Begriff „Hochrisikomaschinen“ ist dabei eine Kurzform für Maschinen, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind – darunter bestimmte Holzbearbeitungsmaschinen, Pressen, Kunststoffspritzgießmaschinen sowie Sicherheitsbauteile mit selbstentwickelndem Verhalten . Für diese Kategorien sieht die Verordnung ein Konformitätsbewertungsverfahren mit Beteiligung einer notifizierten Stelle vor, sofern sie in Teil A des Anhangs I gelistet sind; für Teil B kann unter bestimmten Bedingungen die interne Fertigungskontrolle genügen . Die einjährige Verzögerung für Art. 6 gibt Herstellern dieser Produktgruppen etwas Luft – aber nur denen, die rechtzeitig erkennen, dass ihre Maschine unter Anhang I fällt.
Die inhaltlichen Neuerungen der Verordnung betreffen drei Bereiche, die für die Risikobeurteilung unmittelbar relevant sind. Erstens der Schutz vor Korrumpierung: Die Verordnung verlangt, dass Maschinen so konstruiert sind, dass sicherheitsrelevante Funktionen nicht durch unbefugte Eingriffe in Software oder Daten beeinträchtigt werden können . Das ist eine direkte Antwort auf die zunehmende Vernetzung von Steuerungen. Zweitens die Anforderungen an KI-gestützte Steuerungen: Anhang I Nr. 1.2.1 der Verordnung enthält grundlegende Sicherheitsanforderungen für Systeme, die maschinelles Lernen einsetzen . Drittens die Marktbeobachtungspflicht nach Art. 10 Abs. 7: Hersteller müssen auch nach dem Inverkehrbringen Risikobewertungen vornehmen und auf neue Gefährdungen reagieren. Die Risikobeurteilung wird damit zu einem lebenden Prozess, nicht zu einem abgeschlossenen Dokument für die Akte.
Cyber Resilience Act: Die Frist, die früher greift
Während die Maschinenverordnung den Januar 2027 als Stichtag setzt, arbeitet der CRA mit einer gestaffelten Zeitachse, die für Hersteller vernetzter Produkte unangenehm eng wird. Die Meldepflichten nach Art. 14 CRA – konkret die Frühwarnung binnen 24 Stunden nach Kenntnis einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle oder eines schwerwiegenden Sicherheitsvorfalls – gelten bereits ab dem 11. September 2026 . Die vollständigen materiellen Anforderungen des CRA, einschließlich Schwachstellenmanagement, Security by Design und Konformitätsbewertung, greifen ab dem 11. Dezember 2027 .
Der Anwendungsbereich des CRA ist weiter, als oft angenommen wird. Er erfasst „Produkte mit digitalen Elementen“ – also nicht nur vernetzte Maschinen, sondern grundsätzlich alle Produkte, die Software enthalten . Ein Maschinenbauer, der eine Steuerung ohne Netzwerkschnittstelle, aber mit eingebetteter Software einsetzt, kann ebenfalls betroffen sein. Die Pflichten aus Art. 13 CRA (Schwachstellenmanagement, Risikobewertung) und Art. 14 CRA (Meldepflichten) gelten grundsätzlich für digitale Produkte – unabhängig davon, ob sie online sind . Praktisch erfordert die Erfüllung dieser Pflichten eine Software Bill of Materials (SBOM): eine maschinenlesbare Auflistung aller Komponenten und Abhängigkeiten. Der CRA schreibt die SBOM nicht explizit als solche vor, aber Art. 13 Abs. 1 CRA verlangt die Identifikation und Dokumentation der in einem Produkt enthaltenen Schwachstellen und Komponenten – und die SBOM ist das anerkannte Mittel dafür . Hersteller, die heute keine SBOM pflegen, werden die Meldefristen ab September 2026 kaum einhalten können.
Die Sanktionen sind empfindlich: Bei Verstößen gegen die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen drohen Bußgelder bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes; bei Verstößen gegen die Herstellerpflichten nach Art. 13 und 14 bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent .
EN ISO 13849-1: Was die Norm wirklich fordert
Die EN ISO 13849-1:2023 ist die zentrale Norm für die Gestaltung sicherheitsbezogener Steuerungen. Ihre aktuelle Fassung enthält eine Neuerung, die im Kontext der Vernetzung bemerkenswert ist: Abschnitt 5.2.4 regelt Anforderungen an den Fernzugriff . Die Norm adressiert dabei den Hersteller oder Integrator der Sicherheitsfunktion – also denjenigen, der die Steuerung und ihre Sicherheitsfunktionen auslegt. Die Anforderung zielt im Kern darauf, dass Fernzugriffe standardmäßig so begrenzt werden müssen, dass keine gefährlichen Situationen durch die unbemerkte Anwesenheit von Personen im Gefahrenbereich entstehen können. Wer aus der Ferne auf eine Steuerung zugreift, darf nicht in eine laufende Produktion eingreifen können, ohne dass die Sicherheitsfunktionen dies berücksichtigen. Eine genaue Prüfung der Originalformulierung der Norm bleibt für den Anwender unerlässlich, da Zusammenfassungen Nuancen verlieren können.
Ein zweiter Punkt betrifft das Verhältnis der EN ISO 13849-1 zur IEC 61508 und IEC 62061. Die EN ISO 13849-1 ist primär für Low-Demand-Anwendungen ausgelegt. Über die sogenannte Route 1H öffnet sie sich für Subsysteme, die nach IEC 61508 oder IEC 62061 entwickelt wurden – allerdings nur für High-Demand- oder Continuous-Mode-Anwendungen, und die Subsysteme müssen nach Route 1H (nicht Route 2H) qualifiziert sein . Die Fundstelle ist Anhang A, Tabellen 2 und 3 (bzw. Tabelle A.1) der Norm. Für den Maschinenbauer bedeutet das: Wer eine Sicherheitsfunktion aus Komponenten unterschiedlicher Normwelten zusammensetzt, muss die Übergänge genau verstehen und darf die Modus-Annahme (Low-Demand vs. High-Demand) nicht vermischen. Die Formulierung „Route 1H“ ist dabei keine bloße Formalie: Sie verlangt den rechnerischen und systematischen Nachweis der SIL-Eignung, nicht die statistische Abkürzung über Route 2H .
Sensorlose Überwachung: Eine technische Antwort mit Grenzen
Die sensorlose Drehzahl- und Stillstandsüberwachung ist keine neue Erfindung, aber sie gewinnt durch die regulatorischen Veränderungen an Bedeutung. Das Prinzip: Ein Drehstrommotor induziert beim Auslaufen eine Spannung – die elektromagnetische Kraft (EMK) –, deren Frequenz proportional zur Drehzahl ist. Diese EMK kann ausgewertet werden, ohne dass ein separater Geber benötigt wird . DINA Elektronik nutzt dieses Verfahren in seinen SAFEONE-Geräten, die nach Herstellerangaben Performance Level e erreichen und für Motoren bis 690 V AC geeignet sind .
Die Vorteile liegen auf der Hand: kein Geber, keine Verkabelung, kein Verschleiß durch mechanische Bauteile. Weniger Komponenten im Sicherheitskreis bedeuten weniger Fehlermöglichkeiten und eine einfachere Validierung. Doch das Verfahren hat Grenzen, die in der Diskussion oft untergehen. Die sensorlose Überwachung funktioniert zuverlässig bei Motoren, die nach dem Abschalten tatsächlich auslaufen und dabei eine messbare EMK erzeugen. Bei Motoren mit integrierter Bremse, die sehr schnell zum Stillstand kommen, oder bei Systemen mit Rücklaufsperre kann das Verfahren an seine Grenzen stoßen. Die Unterscheidung zwischen „Motor läuft noch“ und „Motor steht“ ist eine Schwellwertentscheidung, die von der Parametrierung abhängt – eine Fehlerquelle, die bei einem mechanischen Geber so nicht existiert . Die Risikobeurteilung muss diese spezifischen Eigenschaften des Antriebsstrangs berücksichtigen.
KI in Sicherheitsfunktionen: Kein Vakuum, aber unkonsolidiert
Die Maschinenverordnung enthält grundlegende Anforderungen an Steuerungen mit selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung maschinellen Lernens . Doch die methodische Grundlage für den Nachweis der Sicherheit solcher Systeme ist noch nicht konsolidiert. Die EN ISO 13849-1 wurde für deterministische Systeme entwickelt; ein neuronales Netz, dessen Ausgabeverhalten von Trainingsdaten abhängt, lässt sich mit den Kategorien B bis 4 nur schwer fassen.
Es wäre jedoch falsch, von einem „methodischen Vakuum“ zu sprechen. Erste Regelwerke und Arbeitsergebnisse existieren: Die EU-KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689) ist ein eigener Rechtsakt mit Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme, der auch für Maschinensteuerungen relevant sein kann. ISO/IEC TR 5469:2024 – „Artificial intelligence — Functional safety and AI systems“ – wurde im Januar 2024 veröffentlicht und beschreibt Eigenschaften, Risikofaktoren sowie verfügbare Methoden für den Einsatz von KI in sicherheitsbezogenen Funktionen . Diese Technische Richtlinie ist kein verbindlicher Standard, aber sie zeigt die Richtung. Die Normungsgremien haben das Problem erkannt; die Landschaft ist in Bewegung, aber noch nicht konsolidiert. Hersteller, die KI in Sicherheitsfunktionen einsetzen wollen, müssen mit Unsicherheit umgehen – und die Aufsichtsbehörden auch.
Was das für die Praxis bedeutet
Die Veränderungen lassen sich in drei Konsequenzen zusammenfassen. Erstens: Die Risikobeurteilung wird vom Dokument zum Prozess. Wer sie heute als einmalige Pflichtübung für die CE-Kennzeichnung behandelt, wird die Marktbeobachtungspflicht und die CRA-Meldepflichten nicht erfüllen können. Digitale Werkzeuge wie die von DINA angebotene Plattform GO:BEYOND.io, die Risikobeurteilung nach EN ISO 12100 unter Berücksichtigung der Maschinenverordnung unterstützt, sind ein Indikator für diese Entwicklung – sie ersetzen aber nicht das Verständnis der normativen Grundlagen.
Zweitens: Safety und Security lassen sich nicht mehr getrennt denken. Die Maschinenverordnung verlangt Schutz vor Korrumpierung, der CRA verlangt Schwachstellenmanagement und Meldepflichten. Ein Hersteller, der Sicherheitsfunktionen auslegt, muss die Angriffsfläche seiner Steuerung kennen – und wer eine SBOM nicht pflegt, wird die 24-Stunden-Frist ab September 2026 nicht einhalten können.
Drittens: Die Fristen sind Realität, nicht Zukunftsmusik. September 2026 für CRA-Meldepflichten, Januar 2027 für die Maschinenverordnung, Januar 2028 für Art. 6 MVO, Dezember 2027 für die vollständigen CRA-Anforderungen. Wer jetzt nicht anfängt, wird Schwierigkeiten bekommen – nicht wegen der Behörden, sondern weil die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Zeit brauchen.
Fazit
Die neue EU-Maschinenverordnung und der Cyber Resilience Act sind keine bürokratischen Akte allein. Sie sind der Versuch, ein Regelwerk aus dem Jahr 2006 auf eine Welt anzupassen, in der Maschinen vernetzt sind, Software aktualisiert wird und Angriffe auf Steuerungen keine Science-Fiction mehr sind. Die Fristen sind eng, die methodischen Grundlagen für KI in Sicherheitsfunktionen noch nicht ausgereift, und die Frage der Haftung bei Angriffen über betreiberseitige Fernwartungsschnittstellen ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Gleichzeitig bietet die Situation eine Chance: Wer Safety und Security von Anfang an zusammendenkt, wer die Risikobeurteilung als lebenden Prozess begreift und wer die Softwarezusammensetzung seiner Produkte kennt, wird nicht nur compliant sein, sondern belastbarere Produkte entwickeln. Die stille Revolution der Maschinensicherheit findet nicht auf der Straße statt. Sie findet in Schaltschränken statt, in denen Geber verschwinden und durch Software ersetzt werden. In Dokumenten, die nicht mehr abgeheftet, sondern versioniert werden. Und in Unternehmen, die lernen müssen, dass ein Fernzugriff auf eine Steuerung nicht nur eine Frage der Bequemlichkeit ist, sondern eine Sicherheitsfunktion eigener Art.
Quellen:
- Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung), insbesondere Art. 6, Art. 10 Abs. 7, Art. 52 Abs. 2, Anhang I, Anhang III
- Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union: Sicherheitsanforderungen für Maschinen – Zusammenfassung der Verordnung (EU) 2023/1230, EUR-Lex, Stand 12.06.2025
- Wirtschaftskammer Österreich: Präsentation Neue Maschinenverordnung – Hochrisikomaschinen Anhang I, o.D.
- DVGW: Technischer Leitfaden für PtG-Anlagen – Beispiele für Teil A und Teil B des Anhangs I, o.D.
- BSI: Technical Guideline TR-03183 – Cyber Resilience Act: Essential Requirements and Vulnerability Handling, o.D.
- Taylor Wessing: Deep Dive – CRA und Produkthaftungsrichtlinie, Dezember 2024
- JUN Legal: Cyber Resilience Act – Die Meldepflichten, o.D.
- DIN EN ISO 13849-1:2023-12, insbesondere Abschnitt 5.2.4 und Anhang A
- Gt-Engineering: The difference between Route 1H and Route 2H, 21.02.2023
- VDE-Verlag: Leseprobe – Entwerfen und Entwickeln eines Teilsystems, o.D. (Erläuterung Route 1H)
- DINA Elektronik: Safeone DN3P – Produktübersicht, knowledge.dina.de
- DINA Elektronik: Digital Risk Assessment with GO:BEYOND.io, dina.de/en
- Schmersal/DINA: Exposé – Sensorless Standstill Monitoring, 2025
- ISO/IEC TR 5469:2024: Artificial intelligence — Functional safety and AI systems, veröffentlicht am 08.01.2024
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