Was der Soldat für das Risiko des Todes bekommt
von DerSchneider
Die Frage, welche finanzielle Gegenleistung ein Soldat für das Risiko des Todes im Auslandseinsatz erhält, ist komplexer, als es auf den ersten Blick scheint. Anders als in vielen zivilen Berufen, in denen eine Gefahrenzulage direkt auf die Lohnabrechnung aufgeschlagen wird, gibt es keine einzelne, separat ausgewiesene Zahlungsposition, die dieses Risiko abdeckt. Stattdessen ist die Absicherung über ein gestaffeltes System aus mehreren Komponenten organisiert. Dieses System ist das Ergebnis einer langen und nicht immer konfliktfreien Entwicklung, die ihren Anfang in den 1990er-Jahren nahm, als deutsche Soldaten erstmals in bewaffnete Auslandseinsätze geschickt wurden.
Die aktuelle materielle Absicherung für das Todesrisiko
Die immateriellen Belastungen und das Todesrisiko eines Auslandseinsatzes werden primär durch den Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) abgegolten. Dieser Zuschlag ist steuerfrei und wird für jeden vollen Tag im Einsatzgebiet gewährt. Der AVZ ist gestaffelt in sechs Stufen, die nach der Gefährdungslage und den Belastungen im Einsatzland bemessen werden.
Für den KFOR-Einsatz der Bundeswehr im Kosovo wird aktuell die AVZ-Stufe 3 gezahlt, was einem Tagessatz von ca. 62 Euro entspricht. Das monatliche Gesamteinkommen setzt sich also aus dem steuerpflichtigen Grundgehalt (abhängig von Dienstgrad und Erfahrungsstufe, z.B. A7 für einen Oberfeldwebel) und dem steuerfreien AVZ zusammen.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die AVZ-Stufen, wobei die aktuellen Tagessätze der Stufen 3 bis 6 nach neueren Quellen aktualisiert sind:
| Stufe | Tagessatz (in Euro) | Typische Einsatzbedingungen & Beispiele |
|---|---|---|
| Stufe 1 | 54,00€ | Geringe zusätzliche Belastungen |
| Stufe 2 | k. A. | Moderat erhöhte Belastungen |
| Stufe 3 | ca. 62,00€ | Erhöhte Belastungen, z.B. durch politische Spannungen oder gesundheitliche Risiken (KFOR Kosovo, EUFOR Bosnien) |
| Stufe 4 | 78,00€ | Hohe Belastungen, z.B. bei bürgerkriegsähnlichen Zuständen, terroristischen Handlungen oder Minengefahr |
| Stufe 5 | k. A. | Sehr hohe Belastungen |
| Stufe 6 | 153,00€ | Extrem hohe Belastungen unter kriegsähnlichen Bedingungen (z.B. früherer ISAF-Einsatz in Afghanistan) |
Absicherung der Hinterbliebenen im Todesfall
Sollte der Soldat im Einsatz sein Leben verlieren, tritt ein umfassendes Versorgungssystem für die Hinterbliebenen in Kraft. Dieses ist im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geregelt und umfasst mehrere finanzielle Leistungen:
- Sterbegeld: Den Hinterbliebenen wird ein Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der letzten monatlichen Bezüge des Soldaten gewährt (mindestens jedoch 6.000 Euro).
- Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene: Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner erhält einen monatlichen Unterhaltsbeitrag, der sich nach dem früheren Einkommen des Soldaten richtet. Dieser beträgt in der Regel 60 % der letzten Dienstbezüge, befristet auf 36 Monate.
- Witwen-/Witgergeld: Danach oder bei längerer Ehedauer wird ein dauerhaftes Witwen-/Witwergeld gezahlt (ca. 55 % der letzten Bezüge).
- Waisengeld: Für jedes Kind bis zum 27. Lebensjahr (bei Ausbildung/Studium) gibt es Waisengeld in Höhe von 30 % (Halbwaise) bzw. 40 % (Vollwaise) der letzten Bezüge.
- Unfallfürsorge: Bei Dienstunfall mit Todesfolge kommen zusätzliche Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hinzu, wie z.B. Bestattungsgeld und Hinterbliebenenrente.
Wichtige Unschärfe: Der AVZ wird nicht explizit als „Risikozuschlag für den Tod“ deklariert. Er soll die gesamten besonderen Belastungen des Auslandseinsatzes abgelten – darunter Trennung von der Familie, klimatische Bedingungen, eingeschränkte medizinische Versorgung und eben auch die erhöhte Gefahr von Verwundung oder Tod. Das Todesrisiko ist also nur ein Faktor unter vielen. Kritiker bemängeln, dass die Differenz zwischen AVZ-Stufe 3 (Kosovo) und Stufe 6 (ehemals Afghanistan) nicht annähernd die reale Steigerung des Todesrisikos widerspiegelt.
Quellen
- Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) – Anlage 28 (Auslandsverwendungszuschlag)
- Soldatenversorgungsgesetz (SVG) – insbesondere §§ 44 ff. (Hinterbliebenenversorgung)
- Bundesversorgungsgesetz (BVG) – §§ 40 ff.
- Bundeswehr: Merkblatt „Auslandsverwendungszuschlag (AVZ)“, aktuelle Fassung (2025/2026)
- Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen im Deutschen Bundestag (z.B. Drucksache 19/28472)
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