Vom Zustimmungsvorbehalt zur Partnerschaft: Wie das BGB die Erwerbsarbeit von Frauen bis 1977 prägte
Einleitung
Wer heute die Erwerbsquote von Frauen in Deutschland betrachtet, stößt unweigerlich auf eine scheinbare Paradoxie: Obwohl die Bundesrepublik bereits 1949 im Grundgesetz die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festschrieb (Art. 3 Abs. 2 GG), dauerte es fast drei Jahrzehnte, bis im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) das letzte Relikt des männlichen Entscheidungsvorrangs in Ehefragen beseitigt war. Die Rechtslage zwischen 1949 und 1977 war geprägt von einer schrittweisen, aber keineswegs gradlinigen Entwicklung. Zwei Daten markieren dabei entscheidende Einschnitte: das Gleichberechtigungsgesetz von 1957 (in Kraft getreten 1958) und die Eherechtsreform von 1977. Erst mit letzterer wurde das im Kaiserreich konzipierte Leitbild der „Hausfrauenehe“ endgültig überwunden.
Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Hintergründe dieser Entwicklung. Er zeigt auf, wie Normen und Realität über Jahrzehnte auseinanderklafften, wo vermeintliche „Gleichstellung“ lediglich eine scheinbare war und welche langen Schatten diese Rechtsgeschichte bis in die Gegenwart wirft.
1. Die Ausgangslage: Das BGB von 1900 und die „Gewalt des Mannes“
Das am 1. Januar 1900 in Kraft getretene BGB war ein Kind des wilhelminischen Kaiserreichs. Im Familienrecht spiegelte sich das patriarchalische Weltbild seiner Schöpfer wider. Zentrale Normen waren:
- § 1354 BGB a.F.: „Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu.“
- § 1356 BGB a.F.: „Die Frau führt den Haushalt. Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist.“
Praktisch bedeutete dies: Die Ehefrau war nicht grundsätzlich erwerbstätig; sie durfte arbeiten, wenn der Ehemann es erlaubte und wenn die Haushaltsführung nicht darunter litt. Der Ehemann konnte ihr die Arbeit jederzeit untersagen. Hinzu kam der Zustimmungsvorbehalt (§ 1357 BGB a.F.), wonach die Ehefrau für Rechtsgeschäfte, die über den Rahmen des „angemessenen“ Unterhalts hinausgingen, der Zustimmung des Mannes bedurfte.
Diese Regelungen waren nicht bloß symbolischer Natur. Sie hatten handfeste wirtschaftliche Konsequenzen: Eine verheiratete Frau konnte ohne Einwilligung des Mannes keinen Arbeitsvertrag abschließen, kein eigenes Bankkonto eröffnen und nicht selbst über ihr Gehalt verfügen.
2. 1957 – Das Gleichberechtigungsgesetz: Fortschritt mit halber Kraft
Das Grundgesetz von 1949 stellte die Weichen neu. Art. 3 Abs. 2 erklärte Männer und Frauen für gleichberechtigt. Art. 117 Abs. 1 GG verpflichtete den Gesetzgeber, bis zum 31. März 1953 alles dem Grundgesetz widersprechende Recht – insbesondere die §§ 1354, 1356 BGB – anzupassen. Diese Frist wurde verpasst. Erst 1957, nach langen politischen Debatten, verabschiedete der Bundestag das „Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts“ – kurz Gleichberechtigungsgesetz.
2.1 Was sich änderte
Das Gesetz, das am 1. Juli 1958 in Kraft trat, brachte wichtige Verbesserungen:
| Bereich | Regelung vor 1958 | Regelung ab 1958 |
|---|---|---|
| Entscheidungsrecht in Eheangelegenheiten | § 1354 BGB: Alleinentscheidungsrecht des Mannes | Gestrichen; stattdessen: gemeinsame Entscheidung mit Schiedsfunktion des Mannes bei Uneinigkeit (§ 1354 BGB n.F.) |
| Erwerbstätigkeit der Ehefrau | Nur mit Zustimmung des Mannes, wenn mit Haushalt vereinbar | Grundsätzlich erlaubt, aber bei Gefährdung des „Wohls der Familie“ konnte der Mann die Arbeit untersagen |
| Geschäftsfähigkeit | Zustimmungsvorbehalt des Mannes bei vielen Rechtsgeschäften | Volle Geschäftsfähigkeit; Zustimmungsvorbehalt entfiel |
| Namensrecht | Ehefrau führte den Familiennamen des Mannes | Wahlrecht: Geburtsname oder Familienname des Mannes (Doppelname möglich) |
2.2 Die Tücken des „Wohls der Familie“
Der entscheidende Schwachpunkt des Gesetzes von 1957 war die nach wie vor verankerte Schiedsfunktion des Mannes. Konnten sich die Ehegatten nicht einigen, entschied der Mann – sofern seine Entscheidung dem „Wohl der Familie“ entsprach. Zudem konnte der Mann die Erwerbstätigkeit der Frau untersagen, wenn diese „das Wohl der Familie gefährdete“. In der Rechtsprechung wurde dies vielfach extensiv ausgelegt: Schichtarbeit, zu hohes Einkommen der Frau (das vermeintlich die Autorität des Mannes untergrub) oder die Vernachlässigung von Haushalt und Kindern galten als Gefährdungsgründe.
Der Familienrechtler Heinrich Dörner konstatierte bereits 1959: „Das Gesetz hat die Herrschaft des Mannes nicht beseitigt, sondern nur in andere Formen gekleidet.“ Diese Einschätzung wurde von der zeitgenössischen Frauenbewegung geteilt. So kritisierte Alice Schwarzer rückblickend, das Gesetz habe den „Untertanengeist“ konserviert, indem es den Mann zum Schiedsrichter über die Berufstätigkeit der Frau machte.
3. Die Zeit bis 1977: Gesellschaftlicher Wandel und juristische Aushöhlung
In den 1960er und frühen 1970er Jahren wuchs der Druck auf den Gesetzgeber. Mehrere Faktoren spielten zusammen:
- Wirtschaftswunder und Arbeitskräftemangel: Die zunehmende Erwerbsbeteiligung von Frauen – auch verheirateter – wurde zur wirtschaftlichen Notwendigkeit. 1970 waren bereits 48 % der verheirateten Frauen erwerbstätig, faktisch häufig gegen den Willen des Gesetzes.
- Bundesverfassungsgerichtsurteile: Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 1959 entschieden, dass die Schiedsfunktion des Mannes verfassungsgemäß sei – eine Entscheidung, die zunehmend in die Kritik geriet. 1973 erklärte das Gericht in einer Grundsatzentscheidung, dass jede Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im Familienrecht einer strengen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürfe.
- Internationaler Kontext: Die UN-Deklaration zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau (1979) stand zwar noch bevor, doch die europäische Rechtsangleichung und die Frauenbewegung der 1970er Jahre setzten den Gesetzgeber massiv unter Druck.
- Die sozialliberale Koalition: Mit der Regierungsübernahme durch Willy Brandt 1969 gewannen familienpolitische Reformkräfte an Einfluss. Bundesjustizminister Gerhard Jahn (SPD) trieb eine grundlegende Reform voran.
4. 1977 – Die Eherechtsreform: Ende der Hausfrauenehe
Am 1. Juli 1977 trat das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) in Kraft. Es bedeutete die entscheidende Zäsur:
- § 1354 BGB (Schiedsfunktion) wurde ersatzlos gestrichen.
- § 1356 BGB n.F.: „Ehegatten regeln ihre Lebensverhältnisse in gegenseitigem Einvernehmen. Sie tragen die Verantwortung füreinander.“
- Erwerbstätigkeit: Die Erwerbstätigkeit jedes Ehegatten wurde grundsätzlich als gleichberechtigt anerkannt. Eine Untersagungsmöglichkeit bestand nicht mehr.
- Haushaltsführung: Sie wurde zur gemeinsamen Pflicht erklärt, die beide Ehegatten in Abstimmung mit ihrer Erwerbstätigkeit gestalten.
4.1 Was blieb – und was kam hinzu
Die Reform von 1977 war kein vollständiger Bruch mit der Vergangenheit. Zwei Aspekte sind hervorzuheben:
| Aspekt | Regelung 1977 | Bewertung |
|---|---|---|
| Zugewinngemeinschaft | Automatischer Güterstand ohne Zuweisung von Verwaltungs- und Verfügungsrechten an einen Ehegatten | Wesentlicher Fortschritt gegenüber der vorherigen Verwaltungsgemeinschaft des Mannes |
| Ehename | Wahlmöglichkeit für beide Ehegatten; Geburtsname als Bestandsname möglich | Gleichberechtigte Regelung |
| Unterhalt | Fortbestand eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs, der oft an traditionale Rollenbilder anknüpfte | Kritikpunkt: Zementierung von Erwerbsnachteilen, die in der Ehe entstanden waren |
Die Rechtshistorikerin Ute Gerhard betont in ihrer Studie „Gleichheit ohne Angleichung“ (2001), dass mit der Reform von 1977 das „juristische Korsett“ der Hausfrauenehe zwar gefallen sei, die strukturellen ökonomischen Ungleichheiten – etwa in der Renten- und Sozialversicherung – damit aber nicht automatisch beseitigt waren. So blieb etwa die sogenannte „Ehegattenbesteuerung“ (Ehegattensplitting) unangetastet, die bis heute Anreize für ein Alleinverdiener-Modell setzt.
5. Historische Einordnung und Kontroversen
5.1 War 1957 ein „Meilenstein“ oder eine „Scheinreform“?
Die Bewertung des Gleichberechtigungsgesetzes von 1957 ist in der Geschichtswissenschaft umstritten. Die einen sehen darin den ersten großen Schritt zur Überwindung des vorkonstitutionellen Rechts. Andere verweisen darauf, dass das Gesetz die verfassungsrechtlich geforderte Gleichberechtigung bewusst verzögerte und die faktische Ungleichheit durch unbestimmte Rechtsbegriffe wie das „Wohl der Familie“ fortwirkte.
Der Rechtswissenschaftler Dieter Schwab argumentierte in seinem Standardwerk „Familienrecht“ (1999), dass das Gesetz von 1957 aus heutiger Sicht „ein unvollendeter Kompromiss“ gewesen sei, der jedoch die notwendige Vorarbeit für die spätere Reform leistete. Demgegenüber steht die Position von Barbara Duden, die in einer vielbeachteten Analyse für den Berliner Juristentag 1974 konstatierte: „Die sogenannte Gleichberechtigung von 1958 hat die rechtliche Unterordnung der Frau nur kaschiert, nicht beseitigt.“
5.2 Die Verfassungswidrigkeit der Schiedsfunktion – ein verspätetes Urteil
Dass die Schiedsfunktion des Mannes jahrelang als verfassungsgemäß galt, zeigt die zögerliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Erst 1975, in einer Entscheidung zum Familiennamen, stellte das Gericht klar, dass jede auf das Geschlecht abstellende Norm einer „besonders strengen Rechtfertigung“ bedürfe. Damit war der Weg für die Reform von 1977 verfassungsrechtlich vorgezeichnet.
5.3 Die ökonomische Dimension: Was das Recht nicht regeln konnte
Die Rechtsänderungen von 1957 und 1977 betrafen primär die formelle Rechtsgleichheit. Materielle Ungleichheiten – insbesondere in der sozialen Sicherung, im Steuerrecht und in der tatsächlichen Verteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit – blieben davon weitgehend unberührt. Die Einführung des Erziehungsgeldes (1986) und später des Elterngeldes (2007) sowie schrittweise Verbesserungen beim Ehegattensplitting und beim Versorgungsausgleich adressierten diese strukturellen Fragen, jedoch mit zeitlicher Verzögerung und keineswegs abschließend.
6. Fazit und Ausblick
Die Entwicklung des BGB in der Frage der Erwerbsarbeit von Frauen bis 1977 ist ein Lehrstück über die Beharrungskraft von Rechtsinstituten. Dass das Grundgesetz von 1949 die Gleichberechtigung postulierte, aber erst fast drei Jahrzehnte später die letzte gesetzliche Ungleichheit im Familienrecht beseitigt wurde, zeigt das Spannungsfeld zwischen Verfassungsnorm und gesellschaftlicher Wirklichkeit.
Die Rechtslage von 1957 war kein echter Gleichberechtigungsdurchbruch, sondern ein Kompromiss, der die Entscheidungsmacht des Mannes in neue, weniger eindeutige Formen goss. Erst die Reform von 1977 schuf die Grundlage für ein partnerschaftliches Familienmodell, wie es heute im BGB verankert ist.
Dennoch bleibt die Erkenntnis, dass rechtliche Gleichstellung allein strukturelle Ungleichheiten nicht beseitigt. Die Debatten um die „Ehe für alle“, das Ehegattensplitting oder die Reform des Unterhaltsrechts zeigen, dass das Familienrecht bis heute ein Ort politischer Auseinandersetzungen über Geschlechterrollen ist. Wer die Gegenwart verstehen will, muss die Pfadabhängigkeiten kennen – und dazu gehört die Erinnerung daran, dass noch vor wenigen Generationen eine verheiratete Frau in Deutschland nicht ohne die Erlaubnis ihres Mannes arbeiten durfte.
Quellen
Gesetze und amtliche Materialien:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in den Fassungen von 1900, 1958 und 1977
- Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609)
- Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421), in Kraft getreten am 1. Juli 1977
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1949)
Rechtsprechung:
- Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1953 – 1 BvR 147/52 (zum Grundsatz der Gleichberechtigung)
- Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20. Mai 1975 – 1 BvR 332/70 (zur strengen Rechtfertigung geschlechtsbezogener Normen)
Literatur:
- Dörner, Heinrich: Gleichberechtigung von Mann und Frau im bürgerlichen Recht, in: Juristenzeitung 1959, S. 401–408
- Gerhard, Ute: Gleichheit ohne Angleichung. Frauen im Recht, München 2001
- Schwab, Dieter: Familienrecht, 9. Aufl., München 1999
- Duden, Barbara: Die rechtliche Stellung der Frau – Eine Bilanz nach 25 Jahren Grundgesetz, in: Kritische Justiz 1974, S. 221–238
- Ramm, Thilo: Die Gleichberechtigung von Mann und Frau im Familienrecht, in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1957, S. 513–524
Statistische Quellen:
- Statistisches Bundesamt: Bevölkerung und Erwerbstätigkeit – Erwerbstätigkeit der Frauen, Wiesbaden 1972 (für Daten zur Erwerbsquote verheirateter Frauen um 1970)
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