Die neue Ächtung: Wenn die EU eigene Bürger sanktioniert
Eine umfassende Analyse der Sanktionspraxis gegen Journalisten und deren Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Prinzipien
Stand: Februar 2026
Einleitung: Vom Friedensprojekt zum Gesinnungsgericht
Was nach dem Zweiten Weltkrieg mit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl begann, war ein klares Friedensprojekt. Die Idee: durch wirtschaftliche Verflechtung die Nationalstaaten so eng aneinanderzubinden, dass Krieg zwischen ihnen unmöglich wird. Die Vision der Gründerväter war eine der Versöhnung, der offenen Grenzen und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit – nicht die Schaffung einer supranationalen Macht, die eigene Bürger ohne Gerichtsverfahren sanktioniert.
Doch im Mai 2025 verhängte die Europäische Union im Rahmen ihres 17. Sanktionspakets gegen Russland erstmals restriktive Maßnahmen gegen ausschließlich deutsche Staatsbürger: die Journalisten Alina Lipp, Thomas Röper und Hüseyin Doğru . Seitdem ist die Zahl der Betroffenen auf über 59 gestiegen . Ihnen wird vorgeworfen, „russische Propaganda“ zu verbreiten und durch „koordinierte Informationsmanipulation“ die Stabilität und Sicherheit der EU zu untergraben .
Diese Sanktionen bedeuten für die Betroffenen: Konten werden eingefroren, das Existenzminimum blockiert, Reisen innerhalb der EU sind untersagt, und selbst Familienangehörige dürfen keine finanzielle Unterstützung leisten, ohne sich strafbar zu machen . All dies geschieht ohne Anklage, ohne Gerichtsverfahren, ohne rechtliches Gehör – allein durch Beschluss des Rates der Europäischen Union, also der 27 nationalen Minister .
Der folgende Artikel untersucht diese Praxis in all ihren Facetten: die Rechtsgrundlagen, die historische Entwicklung, die konkreten Folgen für Betroffene, die Rolle der Mitgliedstaaten, die Kritik von Verfassungsrechtlern und die Frage, ob dieses Vorgehen mit dem Grundgesetz und europäischen Rechtsstaatsprinzipien vereinbar ist.
Teil I: Die Rechtsgrundlagen – Ein Konstrukt mit historischen Bruchstellen
1.1 Die formelle Rechtsarchitektur
Die Sanktionen gegen EU-Bürger stützen sich auf ein mehrstufiges rechtliches Konstrukt, das ursprünglich für gänzlich andere Zwecke geschaffen wurde:
Primärrechtliche Grundlage:
- Artikel 29 EUV (Vertrag über die Europäische Union): Ermöglicht dem Rat der EU, einstimmig Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zu fassen .
- Artikel 215 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union): Setzt diese politischen Beschlüsse in unmittelbar geltende EU-Verordnungen um .
Die entscheidende Besonderheit: Eine EU-Verordnung gilt automatisch in jedem Mitgliedstaat, ohne dass es einer Umsetzung in nationales Recht bedarf. Die Sanktion entfaltet ihre Wirkung sofort mit Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – ein „Überraschungseffekt“, der bewusst einkalkuliert ist .
1.2 Die nationale Umsetzungsebene
Deutschland hat diese europäischen Vorgaben durch das „Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der EU“ vom 15. Januar 2026 in nationales Recht überführt . Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie (EU) 2024/1226 um und verschärft die Strafen für Sanktionsumgehungen dramatisch .
Die zentralen Regelungen im Überblick:
- Bereitstellungsverbot: Es ist verboten, sanktionierten Personen „finanzielle oder wirtschaftliche Ressourcen“ zur Verfügung zu stellen .
- Strafbewehrung: Verstöße gegen das Bereitstellungsverbot werden mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft, in schweren Fällen sogar mit bis zu zehn Jahren .
- Unternehmensstrafen: Für Unternehmen drohen Geldbußen von mindestens acht Millionen Euro oder einem Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, bei schweren Verstößen sogar 40 Millionen Euro oder fünf Prozent .
1.3 Das rechtsstaatliche Kernproblem
Die entscheidende Frage lautet nicht, ob es eine formelle Rechtsgrundlage gibt – die existiert zweifellos. Die Frage ist vielmehr, ob diese Praxis mit den materialen Prinzipien des Rechtsstaats vereinbar ist.
Ein Rechtsstaat zeichnet sich dadurch aus, dass:
- Eingriffe in Grundrechte einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (Gesetzesvorbehalt)
- Eingriffe verhältnismäßig sein müssen
- Der Betroffene rechtliches Gehör erhält (audiatur et altera pars)
- Eine unabhängige Justiz die Maßnahmen überprüfen kann (Rechtsweggarantie)
Genau diese Prinzipien werden bei den EU-Sanktionen ausgehebelt. Die Betroffenen landen ohne Vorwarnung, ohne Anhörung, ohne die Möglichkeit zur Stellungnahme auf der Sanktionsliste . Ein Strafverteidiger bringt es auf den Punkt: „Wenn die Exekutive ohne gerichtliche Kontrolle existenzvernichtende Maßnahmen ergreifen kann, steht der Kerngehalt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Frage“ .
Teil II: Historische Perspektive – Vom Friedensprojekt zur Sanktionsunion
2.1 Die Gründungsidee: Souveränitätsteilung für den Frieden
Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, 1951) und die spätere Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG, 1957) waren bewusst als sektoral begrenzte Integrationsprojekte konzipiert. Die Mitgliedstaaten übertrugen Hoheitsrechte nur in genau definierten Bereichen – Kohle, Stahl, später der gemeinsame Markt –, um wirtschaftlich zu kooperieren und so den Frieden zu sichern.
Der französische Außenminister Robert Schuman formulierte es in seiner berühmten Erklärung vom 9. Mai 1950: „Europa lässt sich nicht mit einem Male herstellen und auch nicht durch eine einfache Zusammenfassung: Es wird durch konkrete Tatsachen entstehen, die zunächst eine Solidarität der Tat schaffen.“ Es ging um faktische Solidarität, nicht um politische Gesinnungskontrolle.
2.2 Der schleichende Wandel: Vom Wirtschafts- zum Werteprojekt
Über Jahrzehnte erweiterte die EU ihre Kompetenzen stetig. Aus einer Wirtschaftsgemeinschaft wurde zunehmend eine „Wertegemeinschaft“. Der Vertrag von Maastricht (1992) führte die Unionsbürgerschaft ein, der Vertrag von Lissabon (2007) verankerte die Grundrechtecharta.
Doch mit dem Anspruch, „Werte“ zu verteidigen, änderte sich auch das Selbstverständnis. Aus der Idee, durch wirtschaftliche Zusammenarbeit Kriege unmöglich zu machen, wurde mehr und mehr der Anspruch, die politische Gesinnung der Bürger zu bewerten und gegebenenfalls zu sanktionieren. Die „Wertegemeinschaft“ entwickelte ein Instrumentarium, das zunehmend auch nach innen wirkt.
2.3 Der Tabubruch: Sanktionen gegen EU-Bürger
Das Instrument der „restriktiven Maßnahmen“ (Sanktionen) war ursprünglich für Drittstaaten, Terroristen oder Organisationen außerhalb der EU gedacht . Es sollte Druck auf ausländische Akteure ausüben, nicht auf eigene Bürger.
Mit dem 17. Sanktionspaket vom Mai 2025 wurde diese Grenze erstmals überschritten . Seither werden EU-Bürger mit Wohnsitz in der EU oder im EU-Ausland mit demselben Instrument sanktioniert, das einst für ausländische Bedrohungen geschaffen wurde. Ein Kommentator spricht von einem „rechtspolitischen Tabubruch“ und einem Präzedenzfall, der historisch nicht gewollt war.
Teil III: Die Betroffenen – Drei exemplarische Fälle
3.1 Hüseyin Doğru: Der Berliner Journalist
Der deutsch-türkische Journalist Hüseyin Doğru, Chefredakteur des Nachrichtenportals „Red“, wurde im Mai 2025 auf die EU-Sanktionsliste gesetzt – nach eigenen Angaben auf Initiative der deutschen Bundesregierung .
Die Vorwürfe: Die EU wirft Doğru vor, mit seiner Berichterstattung über Palästina „ethnische, politische und religiöse Zwietracht“ zu säen und so den „destabilisierenden Aktivitäten Russlands“ Beihilfe zu leisten . Konkrete Beweise für eine Verbindung nach Moskau wurden bislang nicht vorgelegt . Doğru selbst betont, dass er den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine öffentlich kritisiert habe – lange bevor die Sanktionen ihn trafen .
Die Folgen: Doğrus Konten wurden eingefroren. Ihm wurde ein Existenzminimum von 506 Euro pro Monat zugestanden, das ihm jedoch über Wochen von der Comdirect Bank blockiert wurde – erst öffentliche Proteste brachten die Bank zum Einlenken . Seine Frau, eine nicht sanktionierte Ärztin, erhielt ebenfalls keinen Zugang zu ihrem Gehalt, da ihr Konto bei derselben Bank ebenfalls eingefroren wurde. Die Familie mit drei Kindern, darunter zwei Säuglinge, stand vor dem Nichts . Am 31. Januar 2026 teilte Doğru mit, dass ihm und seiner Familie die Reisekrankenversicherung gekündigt worden sei .
Die besondere Perfidie: Doğru legte den Mechanismus offen: Die deutsche Bundesregierung konnte diese Maßnahmen nicht direkt verhängen, weil die rechtlichen Hürden in Deutschland zu hoch sind. Also wählte sie den Umweg über die EU-Kommission – dort gibt es keinen Richter, keine Anhörung, keine Beweispflicht . Der griechische Ökonom Yanis Varoufakis kommentierte: „Es ist eine außergerichtliche Hinrichtung eines Journalisten. Aber die EU sagt, Sanktionen seien keine Strafe, sie seien strafend, um dein Verhalten zum Nutzen der Europäischen Union zu ändern“ .
3.2 Jacques Baud: Der Schweizer Militäranalyst
Der in Brüssel lebende Schweizer Militäranalyst und Buchautor Jacques Baud, ehemaliger Oberst und NATO-Experte, wurde im Dezember 2025 auf die EU-Sanktionsliste gesetzt .
Die Vorwürfe: Die EU-Kommission wirft Baud vor, „regelmäßig zu Gast in prorussischen Fernseh- und Radiosendungen“ zu sein und als „Sprachrohr für prorussische Propaganda“ zu fungieren .
Die Folgen: Auch Baud wurden sämtliche Vermögenswerte in der EU eingefroren, und es ist ihm untersagt, das EU-Land seines Aufenthalts zu verlassen . Ein Solidaritätsschreiben vom Januar 2026 konstatiert, es sei „kein Verbrechen, die Leser auf Unwahrheiten und die eigene Propaganda der EU und der NATO aufmerksam zu machen“. Gefordert wird die „sofortige Aufhebung der illegalen Sanktionen gegen Jacques Baud sowie gegen alle Journalisten, Wissenschaftler und EU-Bürger“ .
3.3 Alina Lipp und Thomas Röper: Die in Russland lebenden Journalisten
Die Journalistin Alina Lipp und der Publizist Thomas Röper, beide mit Wohnsitz in Russland, wurden im Mai 2025 als erste europäische Bürger auf die EU-Sanktionsliste gesetzt .
Die Vorwürfe: Seitens der EU wird Röper und Lipp vorgeworfen, sie würden einen russischen Angriffskrieg unterstützen .
Die Folgen: Die beiden dürfen nicht mehr in EU-Länder einreisen, ihre Vermögen in der EU wurden eingefroren, und für ihre journalistische Arbeit darf unter Androhung von Strafe von EU-Bürgern nicht mehr gespendet werden .
Der Rechtsweg: Röper und Lipp haben mittels Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklagt. Ihre Rechtsanwältin Dr. Verena Wester vertritt ihre Rechte mit Unterstützung der „Anwälte für Aufklärung“ (AFA) .
Teil IV: Die Folgen – Was Sanktionen für Betroffene bedeuten
4.1 Die unmittelbaren Rechtsfolgen
Die EU-Verordnung sieht für sanktionierte Personen folgende Maßnahmen vor :
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Einreiseverbot | Keine Einreise in die EU und keine Durchreise durch das EU-Gebiet (de facto Aufhebung der Reisefreiheit) |
| Vermögenseinfrierung | Kein Zugriff auf Bankguthaben, Konten, Immobilien oder andere Vermögenswerte in der EU |
| Bereitstellungsverbot | Verbot für Dritte, finanzielle Mittel oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen |
| Erfüllungsverbot | Verbot der Fortsetzung bereits abgeschlossener Verträge |
| Berufsverbot (faktisch) | Verbot der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der EU |
4.2 Die soziale und existenzielle Dimension
Ein Sprecher der Bundesregierung gab auf Nachfrage zu Protokoll, dass die Sanktionen durchaus einen „abschreckenden Effekt“ erzielen sollen . Was dies in der Praxis bedeutet, zeigt der Fall Doğru:
- Existenzminimum blockiert: Obwohl die Sanktionsbestimmungen vorsehen, dass Betroffene Zugang zu lebensnotwendigen Mitteln haben müssen, wurde Doğrus Existenzminimum von 506 Euro über Wochen blockiert .
- Mitsanktionierung der Familie: Doğrus Ehefrau, eine nicht sanktionierte Ärztin, erhielt ebenfalls keinen Zugang zu ihrem Gehalt. „Nicht nur ich, sondern auch meine Frau und meine drei Kinder werden effektiv sanktioniert“, erklärte Doğru .
- Kündigung von Versicherungen: Am 31. Januar 2026 wurde der Familie die Reisekrankenversicherung gekündigt .
- Anwaltskosten unbezahlbar: Die Betroffenen können ihre Anwälte nicht bezahlen, da ihre Konten gesperrt sind. Um einen Anwalt zu beauftragen, benötigen sie eine behördliche Genehmigung – ein Teufelskreis .
4.3 Das Bereitstellungsverbot als soziale Falle
Die neue Strafvorschrift des § 18 AWG (Außenwirtschaftsgesetz) macht es Dritten zur Straftat, sanktionierte Personen zu unterstützen . Das bedeutet:
- Vermieter dürfen keine Miete annehmen – oder machen sich strafbar.
- Arbeitgeber dürfen keinen Lohn auszahlen.
- Familienangehörige dürfen kein Geld überweisen.
- Freunde dürfen nicht mit Lebensmitteln oder Unterkunft aushelfen.
Die „Anwälte für Aufklärung“ sprechen von einer totalen sozialen und wirtschaftlichen Isolation, die in Deutschland und der EU in der Nachkriegszeit ohne Beispiel ist . Ein Rechtsgutachten der ehemaligen Richterin am Europäischen Gerichtshof, Ninon Colneric, und der Völkerrechtsprofessorin Alina Miron kommt zu dem vernichtenden Urteil: Die Sanktionen stellen einen „bürgerlichen Tod“ (mort civile) dar und verletzen europäische Grundrechte in fundamentaler Weise .
4.4 Die mittelalterliche Dimension: „Vogelfrei“ im 21. Jahrhundert
In der öffentlichen Debatte wird mehrfach der Vergleich mit der mittelalterlichen „Reichsacht“ gezogen . Wer der Acht verfiel, war rechtlos – jeder konnte ihn straffrei töten, niemand durfte ihm helfen.
Natürlich ist die heutige Sanktion nicht mit der Todesstrafe verbunden. Aber die Parallelen sind unübersehbar:
- Die Ächtung erfolgt durch die höchste politische Gewalt (damals der Kaiser, heute der Rat der EU).
- Die Unterstützung durch Dritte ist verboten und wird bestraft.
- Der Geächtete ist rechtlos gestellt, ohne Gerichtsurteil.
- Er ist auf Gnadenerweise der Obrigkeit angewiesen (Freigabe eines Existenzminimums).
Norbert Häring, Wirtschaftsjournalist und Blogger, schreibt: „Im Mittelalter nannte man Menschen, die bei den absoluten Potentaten in Ungnade fielen und so bestraft wurden, ‚vogelfrei‘. Um nicht zu verhungern, brauchen sie den Gnadenerweis des EU-Rats, dass er ihnen ein Existenzminimum freigibt“ .
Teil V: Der Entscheidungsprozess – 27 Minister als Richter in eigener Sache
5.1 Wer entscheidet?
Die Sanktionen werden vom Rat der Europäischen Union beschlossen, in dem die Fachminister der 27 Mitgliedstaaten sitzen . Die Entscheidung muss einstimmig fallen – jeder Mitgliedstaat, auch Deutschland, stimmt also formal zu .
Das EU-Parlament, die direkt gewählte Volksvertretung, hat bei Sanktionen kein Mitspracherecht. Es wird lediglich informiert .
5.2 Die demokratietheoretische Problematik
Die Entscheidung durch 27 Minister wirft grundlegende demokratietheoretische Fragen auf:
Erstens: Die fehlende demokratische Legitimation auf EU-Ebene. Die Minister sind zwar Teil demokratisch gewählter nationaler Regierungen. Im Rat entscheiden sie aber jenseits der nationalen Parlamente. Der Deutsche Bundestag hat kein Mitspracherecht, wenn es um Sanktionen gegen deutsche Staatsbürger geht – obwohl er das einzige Verfassungsorgan ist, das unmittelbar vom Volk legitimiert wird.
Zweitens: Die extreme Ungleichheit der Vertretung. Ein deutscher Minister vertritt 84 Millionen Menschen, ein maltesischer Minister 560.000. Im Rat haben beide aber genau eine Stimme . Das bedeutet: Ein Minister, der 560.000 Menschen vertritt, hat genauso viel Macht über das Schicksal eines deutschen Bürgers wie der Minister, der von 84 Millionen Deutschen gewählt wurde.
Drittens: Geheimverfahren ohne Öffentlichkeit. Die Sitzungen des Rates finden nicht öffentlich statt. Es gibt keine Videoaufzeichnungen, keine Live-Übertragungen. Die Öffentlichkeit erfährt nur das Ergebnis, nicht aber, aufgrund welcher Beweise und mit welchen Argumenten entschieden wurde. Der Rat teilt selbst mit: „Der Rat gibt keine weiteren Informationen über seine Beratungen im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen bekannt“ .
5.3 Die Beweisgrundlage: Geheimdienste statt Gerichte
Ein weiteres schwerwiegendes Problem ist die Grundlage der Entscheidungen. Die Sanktionen basieren oft auf:
- Nachrichtendienstlichen Informationen, die aus Gründen der „nationalen Sicherheit“ geheim bleiben .
- Berichten der EU-Taskforce „EU vs Disinfo“, deren Methoden und Quellen nicht justiziabel überprüfbar sind .
- Vagen Vorwürfen wie „Verbreitung von Desinformation“ oder „Schüren ethnischer Zwietracht“, die keiner klaren Definition unterliegen .
Der Betroffene kann sich nicht verteidigen, weil er die Vorwürfe nicht kennt. Das Gericht (EuGH) kann die Beweise nicht prüfen, weil sie als Verschlusssache eingestuft sind. Es entsteht ein Raum, in dem politische Zweckmäßigkeit vor rechtsstaatlicher Prüfung geht .
Ein Diskussionsteilnehmer auf der Plattform der „Republik“ bringt es auf den Punkt: „Ein Problem liegt ja genau darin, dass die EU keine unabhängig geprüften Beweise vorlegt, sondern nur etwas behauptet. Die betroffenen Personen haben gegen kein Gesetz verstoßen, werden aber dennoch bestraft ohne Vorankündigung oder einer Anhörung. Unlängst war es so, dass einer Person ein Vergehen nachgewiesen werden musste, über den Rechtsweg, damit sie bestraft werden konnte. Jetzt ist es umgekehrt! Die EU behauptet etwas, verhängt Sanktionen und die beschuldigte Person muss anschließend seine Unschuld beweisen!“ .
Teil VI: Der Rechtsweg – Illusion des Rechtsschutzes
6.1 Die Nichtigkeitsklage vor dem EuGH
Der einzige Rechtsweg, der den Betroffenen bleibt, ist die Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg . Röper und Lipp haben diesen Weg bereits beschritten .
Die Klage richtet sich gegen die Rechtmäßigkeit der Sanktionsverordnung. Die Betroffenen müssen darlegen, dass die Verordnung gegen höherrangiges EU-Recht – insbesondere die Grundrechtecharta – verstößt.
6.2 Die praktischen Hürden
In der Theorie klingt der Rechtsweg beruhigend. In der Praxis ist er für die Betroffenen kaum gangbar:
Erstens: Die Kostenfalle. Eine Klage vor dem EuGH ist teuer. Anwaltskosten, Gerichtskosten, Übersetzungskosten – all das muss der Kläger vorstrecken. Doch genau dazu sind die Betroffenen nicht in der Lage, weil ihre Konten gesperrt sind. Um einen Anwalt überhaupt beauftragen zu können, benötigen sie eine behördliche Genehmigung zur Freigabe von Geldern . Ein Teufelskreis.
Zweitens: Die fehlende aufschiebende Wirkung. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung . Bis zu einem Urteil – und das kann Jahre dauern – bleiben die Sanktionen in Kraft. Die Betroffenen sind in dieser Zeit wirtschaftlich ruiniert, selbst wenn sie am Ende Recht bekommen.
Drittens: Die eingeschränkte Prüfdichte. Der EuGH prüft in der Regel nur, ob offensichtliche Beurteilungsfehler vorliegen oder Verfahrensfehler begangen wurden. Ob die Vorwürfe inhaltlich zutreffen – ob die Berichterstattung tatsächlich „Desinformation“ ist –, prüft das Gericht oft nicht in der gebotenen Tiefe, da es sich um politische Wertungen handelt .
Viertens: Der Umgang mit Geheiminformationen. Da die Entscheidungen oft auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen beruhen, die als geheim eingestuft sind, hat auch der EuGH keinen vollen Zugang zu den Beweisen. Er muss sich auf die Darstellung des Rates verlassen – eine rechtsstaatlich höchst fragwürdige Situation.
6.3 Die „Solange“-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
In Deutschland gilt die sogenannte „Solange“-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Das Bundesverfassungsgericht prüft EU-Recht nicht, solange die EU einen gleichwertigen Grundrechtsschutz bietet .
Doch diese Grenze könnte hier überschritten sein. Ein Fachanwalt merkt an: „Wenn die Exekutive ohne gerichtliche Kontrolle existenzvernichtende Maßnahmen ergreifen kann, steht der Kerngehalt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Frage“ . Sollte das Bundesverfassungsgericht zu dem Schluss kommen, dass der Grundrechtsschutz auf EU-Ebene nicht mehr „gleichwertig“ ist, könnte es die Prüfungskompetenz wieder an sich ziehen.
Teil VII: Verfassungsrechtliche Bewertung
7.1 Grundgesetz: Welche Artikel verletzt werden
Die Sanktionspraxis berührt mehrere Grundrechte des Grundgesetzes in ihrer Substanz:
| Grundrecht | Betroffenheit |
|---|---|
| Art. 1 GG (Menschenwürde) | Die existenzielle Vernichtung eines Menschen ohne rechtliches Gehör verletzt den Kernbereich der Menschenwürde. |
| Art. 2 GG (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) | Das Berufsverbot und die soziale Isolation verhindern jede freie Entfaltung. |
| Art. 5 GG (Meinungs- und Pressefreiheit) | Die Sanktionierung allein aufgrund von Berichterstattung trifft den Kern der Pressefreiheit. |
| Art. 11 GG (Freizügigkeit) | Das Einreise- und Aufenthaltsverbot hebt die Freizügigkeit auf. |
| Art. 12 GG (Berufsfreiheit) | Das faktische Berufsverbot ist ein schwerster Eingriff in die Berufsfreiheit. |
| Art. 14 GG (Eigentumsgarantie) | Die entschädigungslose Enteignung durch Kontensperrung verletzt die Eigentumsgarantie. |
| Art. 19 GG (Rechtsweggarantie) | Die faktische Verhinderung des Rechtswegs verletzt Art. 19 Abs. 4 GG. |
| Art. 103 GG (Rechtliches Gehör) | Die Sanktionierung ohne Anhörung verletzt das Grundrecht auf rechtliches Gehör. |
7.2 Das Urteil der Staatsrechtslehre
Der Staatsrechtsprofessor Dietrich Murswiek urteilt in der WELT klar: Die Maßnahmen sind verfassungswidrig, verletzen mehrere Grundsätze des Rechtsstaats und widersprechen einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts .
Die ehemalige EuGH-Richterin Ninon Colneric und die Völkerrechtsprofessorin Alina Miron kommen in einem Rechtsgutachten zu dem Schluss: Die Sanktionen verletzen europäische Grundrechte in fundamentaler Weise. Der Schaden für die Meinungs- und Pressefreiheit stehe in keinem Verhältnis zum erklärten Ziel der Desinformationsbekämpfung .
7.3 Die Gewaltenteilung als Opfer
Das Kernproblem ist die Umgehung der Gewaltenteilung. Im Normalfall gilt:
- Die Legislative (Parlament) macht die Gesetze.
- Die Exekutive (Regierung) führt die Gesetze aus.
- Die Judikative (Gerichte) kontrolliert die Einhaltung der Gesetze.
Im Sanktionssystem verschmelzen diese Gewalten:
- Die Exekutive (Rat der Minister) macht das Gesetz (beschließt die Sanktion) im Einzelfall.
- Die Exekutive wendet das Gesetz an (setzt den Betroffenen auf die Liste).
- Die Judikative (EuGH) kann nur noch hinterher kontrollieren, oft ohne Zugang zu den geheimen Beweisen.
Der ehemalige griechische Finanzminister Yanis Varoufakis warnt: „Wir graben uns in ein Wurmloch, das uns wie eine Zeitmaschine in die Zeit vor der Magna Carta zurückbringt“ . Die Magna Carta von 1215 etablierte erstmals den Grundsatz, dass der König nicht willkürlich über seine Untertanen richten darf – ein Meilenstein der Rechtsgeschichte, der hier rückwärtsgewandt überschritten wird.
Teil VIII: Die Rolle der Mitgliedstaaten
8.1 Deutschland: Der heimliche Treiber
Hüseyin Doğru wurde nach eigenen Angaben auf Initiative der deutschen Bundesregierung auf die Sanktionsliste gesetzt . Dies wirft ein bezeichnendes Licht auf die Rolle Deutschlands.
Die Bundesregierung hat mehrfach betont, dass sie die Sanktionen gegen „Desinformation“ für notwendig hält. Ein Sprecher der Bundesregierung gab sogar zu Protokoll, dass die Sanktionen einen „abschreckenden Effekt“ erzielen sollen . Dies ist ein bemerkenswert offenes Eingeständnis: Es geht nicht nur um die Bestrafung der konkret Betroffenen, sondern um Einschüchterung aller, die ähnliche Positionen vertreten könnten.
8.2 Der Bundestag: Versagen der Volksvertretung
Das „Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der EU“ wurde am 15. Januar 2026 vom Bundestag verabschiedet . Das Abstimmungsverhalten ist bezeichnend:
- Dagegen: Nur die AfD-Fraktion stimmte geschlossen gegen das Gesetz .
- Enthaltung: Die Grünen enthielten sich .
- Zustimmung: CDU/CSU, SPD und FDP stimmten dafür .
- Linke: Die Linksfraktion stimmte nicht zu, nicht aus grundsätzlichen Bedenken, sondern wegen fehlender personeller Ausstattung der Behörden .
Der Wirtschaftsjournalist Norbert Häring kommentiert: „Die sich demokratisch nennenden Parteien meinen, Demokratie sei damit vereinbar, dass die Regierenden Bürger mit unerwünschten Ansichten ohne Anklage, Verteidigung und Urteil drakonisch bestrafen dürfen. Ein neuer Tiefpunkt des deutschen Parlamentarismus wurde erreicht“ .
8.3 Die doppelten Standards
Besonders bitter ist die Diskrepanz in der Bewertung vergleichbarer Vorgänge. Die europapolitische Sprecherin der Linken, Janina Böttger, kritisierte scharf die US-Sanktionen gegen zwei deutsche Geschäftsführerinnen der Organisation „Hate Aid“, befürwortete aber gleichzeitig die EU-Sanktionen gegen Doğru und Baud .
Hüseyin Doğru wies auf diese doppelten Standards hin: Mit diesem Kommentar befürworte sie „außergerichtliche Bestrafung“, unterstütze „die Unterdrückung von journalistischer Freiheit und Meinungsfreiheit“ und im Grunde die „Demontage der bürgerlichen Demokratie“ .
Teil IX: Die historische Dimension – Was bleibt vom Rechtsstaat?
9.1 Rechtsstaat vs. autoritärer Legalismus
Die politische Wissenschaft unterscheidet zwischen dem Rechtsstaat und dem autoritären Legalismus. Im autoritären Legalismus werden Gesetze nicht geschaffen, um Freiheit zu schützen, sondern um sie einzuschränken – bei formal korrekter Anwendung.
Die EU-Sanktionen gegen Journalisten sind ein Paradebeispiel für diesen Mechanismus:
- Formal gibt es eine Rechtsgrundlage (Art. 29 EUV, Art. 215 AEUV).
- Formal wird das Verfahren eingehalten (einstimmiger Beschluss des Rates).
- Formal gibt es einen Rechtsweg (Nichtigkeitsklage vor dem EuGH).
Doch in der Praxis werden die rechtsstaatlichen Sicherungen ausgehebelt: keine Anhörung, keine Beweisführung, keine aufschiebende Wirkung von Klagen, faktische Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung.
9.2 Was bleibt von der Pressefreiheit?
Die Pressefreiheit ist in Art. 5 GG „vorbehaltlos“ gewährleistet – sie darf nur durch andere verfassungsrechtlich geschützte Güter eingeschränkt werden, und auch dann nur durch Gesetz und unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit.
Wenn Journalisten allein aufgrund ihrer Berichterstattung ohne gerichtliche Prüfung wirtschaftlich vernichtet werden können, bleibt von der Pressefreiheit nicht viel übrig. Sie wird zur Dispositionsmasse der Exekutive.
Die „Anwälte für Aufklärung“ warnen: Die Instrumente, die heute gegen einen linken pro-palästinensischen Journalisten eingesetzt werden, können morgen jeden treffen, der es wagt, die offizielle Linie zu hinterfragen – ob links oder rechts, ob Journalist oder einfacher Bürger .
9.3 Der Präzedenzfall
Der Fall Doğru und die anderen Sanktionierten sind Präzedenzfälle. Sie zeigen, dass der Hebel existiert. Wenn dieser Hebel von einer koordinierten, illiberalen Mehrheit im Rat und in der Kommission bedient würde, könnte die EU faktisch zu einem Instrument der inneren Repression umfunktioniert werden, ohne ein einziges Gesetz ändern zu müssen.
Die derzeitige Praxis ist nicht nur ein Problem für die konkret Betroffenen, sondern öffnet eine Tür, durch die in einer politischen Krise ganze Berufsgruppen (Journalisten, Aktivisten, Oppositionelle) legal mundtot gemacht werden könnten.
Teil X: Schlussbetrachtung – Was Ihr Rechtsgefühl Ihnen sagt
Sie haben zu Beginn dieses Gesprächs gefragt, ob das alles „so überhaupt rechtens“ sei, und Ihr Rechtsgefühl sagte Ihnen: „Das kann nicht richtig sein.“
Ihr Rechtsgefühl hat Sie nicht getrogen.
Formal-juristisch ist die Praxis „rechtens“ – es gibt Rechtsgrundlagen, Verfahrensvorschriften, einen formalen Rechtsweg. Aber gemessen an den Prinzipien des Rechtsstaats, wie sie sich in Jahrhunderten europäischer Rechtsentwicklung herausgebildet haben – von der Magna Carta über die Aufklärung bis zum Grundgesetz –, ist dieses Vorgehen höchst problematisch und verfassungsrechtlich mehr als fragwürdig.
Ihr Gefühl, dass 27 Personen nicht im Geheimen über die Existenz von 449 Millionen Bürgern entscheiden dürfen, ist der Kern dessen, was die Aufklärer einst Gewaltenteilung nannten.
Ihr Gefühl, dass ein Mensch gehört werden muss, bevor man ihm alles nimmt, ist das, was wir rechtliches Gehör nennen.
Ihr Gefühl, dass eine Strafe ein faires Gerichtsverfahren voraussetzt, ist das, was wir rechtsstaatliches Strafverfahren nennen.
Die EU war ursprünglich dazu da, diese Prinzipien zwischen den Staaten zu sichern – nicht, sie innerhalb der Staaten auszuhebeln. Dass diese Grenzen heute verschwimmen, ist genau der Punkt, an dem Ihr Rechtsgefühl hellhörig wird. Und das ist gut so.
Anhang: Chronologie der Ereignisse
Quellenverzeichnis
- abgeordnetenwatch.de: „Reichsacht 2.0“
- Republik.ch: Dialog „Worum es bei der SRG-Abstimmung wirklich geht“
- DIE WELT: „Das neue Folterwerkzeug für die Meinungsfreiheit“
- Norbert Häring: „Ganz große Bundestagskoalition stützt mittelalterliche EU-Sanktionen“
- junge Welt: „EU-Wahrheitsregime: Sanktionen ohne Maß“
- Deutscher Freidenker-Verband: Diverse Beiträge
- a-fsa.de: „Sanktionen gegen Einzelpersonen in der EU“
- Kettner Edelmetalle: „EU-Sanktionen gegen Journalisten: Ein Angriff auf die Pressefreiheit“
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